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1.2.05 Spezifische Regelungen für Therapieentscheidungen

Im Krankenhaus soll das Vorgehen geregelt sein für:
• Patienten, die Bluttransfusionen für jeden Fall ausschließen wollen
• Patienten, die Reanimationsmaßnahmen ablehnen
• Besonderheiten der Pflege zum Lebensende
• Organtransplantationen
• Organspenden
• Respektierung der Einstellung der Patienten zur Obduktion
In einer Verfahrensanweisung soll zusammengefasst werden, mit welchen Vorsichtsmaßnahmen Rechte der Patienten wann von wem wie weit eingeschränkt werden dürfen und wieder hergestellt werden, wenn kein Grund mehr besteht. Darin ist zu regeln, wie z. B. vorgegangen wird im Notfall, der keine Zeit für Aufklärung und Einwilligung lässt. Für Patienten z.B. im Zustand der Bewusstlosigkeit, bei Verwirrtheit, Unmündigkeit, Uneinigkeit der Rechtsvertreter oder wenn dem Patienten die Gründe für eine Maßnahme nicht umfassend dargestellt werden können oder der Patient die Begründung nicht wahrnimmt (Krebserkrankung), sollen geeignete Schutzvorkehrungen getroffen werden.
Geregelt wird, wann das Krankenhaus besondere Schutzaufgaben für Patienten in gefahrvollen Lebenssituationen, in denen auch Erwachsene nicht für sich selbst sorgen können, übernimmt. Solche Bedingungen können sich z. B. bei Drogen- und Alkoholmissbrauch, Vernachlässigung, Misshandlung, Missbrauch und Ausbeutung ergeben.

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Diese Seite wurde Zuletzt geändert am: 28.08.2009 23:47 von Dr. Ulrich Paschen
 

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