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1.2.06 Schutz der Vertraulichkeit und Persönlichkeitssphäre

Das Krankenhaus muss in einer Verfahrensanweisung auf die kritischen Punkte in der Verpflichtung zur Vertraulichkeit verweisen. Dazu gehören Regelungen der Schweigepflicht und des Datenschutzes. Das Vorgehen in besonderen Situationen, wie bei der Information von Angehörigen, bei Verdacht auf Vernachlässigung und Misshandlung oder bei Missbrauch von Alkohol, Medikamenten oder Drogen muss geklärt werden.

Die Persönlichkeitssphäre muss auch im Krankenhaus respektiert werden. Dazu können gehören die Möglichkeit, persönliche Gegenstände in einem Schrank aufzubewahren, Sichtschutz bei Untersuchungen zu gewährleisten und Gespräche ungestört in einem gesonderten Raum zu führen.

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Diese Seite wurde Zuletzt geändert am: 28.08.2009 23:55 von Dr. Ulrich Paschen
 

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