Inhaltsverzeichnis

1.2.11 Beteiligung von Angehörigen

Regeln für die Beteiligung der Angehörigen oder anderer benannter Personen an Entscheidungen, insbesondere wenn die Patienten selbst dazu nicht in der Lage sind, sollen aufgestellt werden. Gleiches gilt für die Einbeziehung von anderen Personen in die Behandlung.

Anlagen

Keine Anlagen

  • Bookmark auf
  • Bookmark "1.2.11 Beteiligung von Angehörigen" auf del.icio.us
  • Bookmark "1.2.11 Beteiligung von Angehörigen" auf Digg
  • Bookmark "1.2.11 Beteiligung von Angehörigen" auf Furl
  • Bookmark "1.2.11 Beteiligung von Angehörigen" auf Ask
  • Bookmark "1.2.11 Beteiligung von Angehörigen" auf blogmarks
  • Bookmark "1.2.11 Beteiligung von Angehörigen" auf Google
  • Bookmark "1.2.11 Beteiligung von Angehörigen" auf Netscape
  • Bookmark "1.2.11 Beteiligung von Angehörigen" auf StumbleUpon
  • Bookmark "1.2.11 Beteiligung von Angehörigen" auf Technorati
  • Bookmark "1.2.11 Beteiligung von Angehörigen" auf Live Bookmarks
  • Bookmark "1.2.11 Beteiligung von Angehörigen" auf Yahoo! Myweb
  • Bookmark "1.2.11 Beteiligung von Angehörigen" auf Favorites
  • Bookmark "1.2.11 Beteiligung von Angehörigen" auf Facebook
  • Bookmark "1.2.11 Beteiligung von Angehörigen" auf Twitter
  • Bookmark "1.2.11 Beteiligung von Angehörigen" auf Mister Wong

Diskussion

Geben Sie Ihren Kommentar ein
 
Diese Seite wurde Zuletzt geändert am: 29.08.2009 11:14 von Dr. Ulrich Paschen
 

Copyright © 2009 by Institut für Qualität-Systeme in Medizin und Wissenschaft GmbH