1.2.14 Schutz des Patienteneigentums

Zweck und Ziel

Anwendungsbereich

Alle Wertsachen wie Zähne, Brille, Kleidungsstücke müssen dokumentiert und mit Patientenetiketten versehen werden.

Beschreibung

  • Verwahrschein (Formular für Patienteneigentum) muß bei jeder Patientenaufnahme von betreuender Pflegeperson ausgefüllt werden.
  • Verwahrschein besteht aus drei Durchschlägen:
    • weisser Durchschlag = Original, verbleibt am Patientenplatz bzw. nach Verlegung / Entlassung in rotem Ordner
    • grüner Durchschlag = verbleibt am Patientenplatz bzw. nach Verlegung / Entlassung in rotem Ordner
    • blauer Durchschlag = Original, verbleibt am Patientenplatz, wird bei Verlegung / Entlassung gegen Unterschrift der Station bzw. dem Patienten mitgegeben
  • Verwahrschein wird auf Pflegebogen abgeheftet è(Klarsichtfolie rechte Seite)
  • Nachträglich mitgebrachte Gegenstände werden auf dem Verwahrschein ergänzt nach Datum, Art der Gegenstände und Unterschrift der verantwortlichen Pflegeperson
  • Wertsachen die während des Aufenthaltes an Angehörige ausgehändigt werden, müssen auf dem Verwahrschein nach Datum, Art der Gegenstände und Unterschrift der verantwortlichen Pflegeperson ergänzt werden.
  • Verschließbares Wertfach befindet sich unter dem Blutgasanalyse Gerät (BGA) im kleinen unreinen Arbeitsraum
  • Wertsachen in oben genanntem Fach, entsprechend der Bettnummer deponieren
  • Bei Verlegung wird das Patienteneigentum, sowie blauer Durchschlag gegen Unterschrift mitgegeben. Die Unterschrift des Patienten bzw. der abholenden Pflegeperson erfolgt auf allen drei Druchschlägen.
  • Original wird mit dem grünen Durchschlag nach Übergabe der Wertsachen in den roten Ordner über dem BGA-Gerät abgeheftet.
  • Schlüssel für das Wertfach befindet sich ebenfalls in dem roten Ordner

Dokumentation

  • Verwahrschein

Zuständigkeiten

Hinweise und Anmerkungen

Verwahrschein muß immer ausgefüllt werden, selbst wenn keine Wertsachen mitgeführt werden ( als Nachweis) Patienteneigentum sollte so bald als möglich gegen Unterschrift an Angehörige ausgehändigt werden.

Mitgeltende Unterlagen

  • Literatur, Vorschriften
  • Begriffe

Anlagen

Keine Anlagen

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Diese Seite wurde Zuletzt geändert am: 29.08.2009 11:41 von Dr. Ulrich Paschen
 

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