Inhaltsverzeichnis
1.2.14 Schutz des Patienteneigentums
Zweck und Ziel
Anwendungsbereich
Alle Wertsachen wie Zähne, Brille, Kleidungsstücke müssen dokumentiert und mit Patientenetiketten versehen werden.
Beschreibung
- Verwahrschein (Formular für Patienteneigentum) muß bei jeder Patientenaufnahme von betreuender Pflegeperson ausgefüllt werden.
- Verwahrschein besteht aus drei Durchschlägen:
- weisser Durchschlag = Original, verbleibt am Patientenplatz bzw. nach Verlegung / Entlassung in rotem Ordner
- grüner Durchschlag = verbleibt am Patientenplatz bzw. nach Verlegung / Entlassung in rotem Ordner
- blauer Durchschlag = Original, verbleibt am Patientenplatz, wird bei Verlegung / Entlassung gegen Unterschrift der Station bzw. dem Patienten mitgegeben
- Verwahrschein wird auf Pflegebogen abgeheftet è(Klarsichtfolie rechte Seite)
- Nachträglich mitgebrachte Gegenstände werden auf dem Verwahrschein ergänzt nach Datum, Art der Gegenstände und Unterschrift der verantwortlichen Pflegeperson
- Wertsachen die während des Aufenthaltes an Angehörige ausgehändigt werden, müssen auf dem Verwahrschein nach Datum, Art der Gegenstände und Unterschrift der verantwortlichen Pflegeperson ergänzt werden.
- Verschließbares Wertfach befindet sich unter dem Blutgasanalyse Gerät (BGA) im kleinen unreinen Arbeitsraum
- Wertsachen in oben genanntem Fach, entsprechend der Bettnummer deponieren
- Bei Verlegung wird das Patienteneigentum, sowie blauer Durchschlag gegen Unterschrift mitgegeben. Die Unterschrift des Patienten bzw. der abholenden Pflegeperson erfolgt auf allen drei Druchschlägen.
- Original wird mit dem grünen Durchschlag nach Übergabe der Wertsachen in den roten Ordner über dem BGA-Gerät abgeheftet.
- Schlüssel für das Wertfach befindet sich ebenfalls in dem roten Ordner
Dokumentation
- Verwahrschein
Zuständigkeiten
Hinweise und Anmerkungen
Verwahrschein muß immer ausgefüllt werden, selbst wenn keine Wertsachen mitgeführt werden ( als Nachweis) Patienteneigentum sollte so bald als möglich gegen Unterschrift an Angehörige ausgehändigt werden.
Mitgeltende Unterlagen
- Literatur, Vorschriften
- Begriffe
Anlagen
Keine Anlagen
Diskussion