1.2.20 Anregung einer Betreuung

1 Zweck und Ziel

Kann ein Volljähriger auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht auf seinen Antrag oder von Amts wegen für ihn einen Betreuer.
Bei der Bestellung eines Betreuers sind einige Umstände zu berücksichtigen, die aber außerhalb der Kompetenz des Krankenhauses liegen. Hier kann es nur darum gehen, die Notwendigkeit einer Betreuung zu erkennen, um gegenüber den Agehörigen oder dem Vormundschaftsgericht die Einrichtung anzuregen.

2 Anwendungsbereich

Patienten, die ihre Angelegenheiten z.b. im Bereich der Gesundheitsfürsorge nicht mehr oder nur unzureichend regeln können, insbesondere keine wirksamen Einwilligungen in medizinische Maßnahmen mehr abgeben können.

3 Beschreibung

Ist ein Patient oder eine Patientin nicht mehr in der Lage, ihre Angelegenheiten zu regeln, muss eine Betreuung nach § 1896 BGB eingerichtet werden. Im Krankenhaus ergibt sich diese Lage meistens dann, wenn ein ärztlicher eingriff notwendig ist, der Patient aber über Zweck und Risiken nicht aufgeklärt und somit auch keine wirksame Einwilligung mehr abgeben kann.
Die Notwendigkeit soll zunächst bei den Angehörigen angesprochen werden. Der Sozialdienst unterstützt bei der Information und eventuell notwendigen Abklärung des familiären Hintergrundes. Erlaubt die Situation keinen Aufschub wie z.B. vor einem ärztlichen eingriff oder bei Fixierung des Patienten, soll die Anregung unverzüglich an das Gericht gegeben werden.
Dafür soll das Formblatt Anlage 1 benutzt werden.
Für die Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes kann ein Ärztliches Zeugnis hilfreich sein. Dafür kann das Formular Anlage 2 benutzt werden.

4 Dokumentation

Anregung einer Betreuung (Formuloar 1) Ärztliches Zeugnis (Formular 2) Aufzeichnungen in der Krankenakte: Datum, Uhrzeit der Antragstellung, Name, Anschrift, Kontaktdaten des Betreuers und aufgabenkreis, für den der Betreuer benannt worden ist.

5 Ressourcen/Zeitbedarf

Ca. 15 Minuten für Ausfüllen und Absenden der Formulare

6 Zuständigkeiten

Pflegekräfte, Ärztlicher Dienst: Feststellung der Notwendigkeit Sozialdienst: Abklärung des sozialen Hintergrundes

7 Hinweise und Anmerkungen

Betreuung wird für bestimmte abgegrenzte Aufgabenbereiche eingerichtet. Für das Krankenhaus sind die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und finanzielle Angelegenheiten von Bedeutung

8 Mitgeltende Unterlagen

8.1 Literatur, Vorschriften

Bürgerliches Gesetzbuch, Abschnitt 3 - Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft (§§ 1773 - 1921) Titel 2 - Rechtliche Betreuung (§§ 1896 - 1908k)
Literatur

8.2 Begriffe

Anlagen

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Diese Seite wurde Zuletzt geändert am: 29.08.2009 13:25 von Dr. Ulrich Paschen
 

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