1.2.22 Regelung bei langfristiger Unterbringung
1 Zweck und Ziel
Landesgesetze regeln die Unterbringung von psychisch Kranken, wenn sie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellen oder andere oder sich selbst in erheblichem Maße gefährden.
Diese Gesetze erlauben staatliche Maßnahmen, solche Kranke notfalls zur Therapie zu zwingen.
Vorgesehene Maßnahmen sind:
• vorsorgende Hilfe zur Vermeidung einer Unterbringung und recht¬zeitige ärztliche Behandlung einer Störung oder beginnenden Krankheit
• nachsorgende Hilfe nach Abschluss stationärer Behandlung in Gestalt individueller Beratung und Betreuung
• Auflagen und Weisungen des Gesundheitsamtes
• Zwangsweise Unterbringung
2 Anwendungsbereich
Die Ärzte des KRANKENHAUS sind bei einer Unterbringung nur in so weit tätig, als sie eine Unterbringung anregen, ein Attest ausstellen oder als Gutachter tätig sind. Sie sollen sich jedoch bei ihrer Beteiligung der rechtlichen Folgen bewusst sein.
Ein Patient darf nur dann zwangsweise untergebracht werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:
• Vorliegen einer psychischen Krankheit, die im Gesetz aufgezählt ist (z.B. Psychose, Suchtkrankheit, Schwachsinn)
• Von dieser Krankheit muß eine erhebliche Gefahr für andere (z.B. unkontrollierte Aggressivität, Gewalttätigkeiten, Bedrohungen) oder den Kranken selbst (z.B. Suizidgefahr, ernste Gefahr für Leben oder Gesundheit ist erforderlich) ausgehen
• Die Gefahr für andere oder den Betroffenen selbst darf nicht anders als durch eine zwangsweise Unterbringung abgewendet werden können (also nur bei Erfolglosigkeit ambulanter Behandlung, Beratung etc.)
Die größte Diagnosegruppe stellten die Patienten mit einer Alkohol- oder Drogenintoxikation, gefolgt von den Patienten mit hirnorgani-schen Psychosyndromen. Bei den Psychosen führen Manien und Schizophrenien häufiger zu Unterbringungen als depressive Zu-stände.
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