1.3.20 Personal- oder Mitarbeitervertretung

Ziel und Zweck

Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Betriebsvereinbarungen ist die Personalvertretung an den Entscheidungen der Leitung zu beteiligen oder darüber zu informieren. Wo immer dieses sinnvoll erscheint, soll die Leitung mit der Personalvertretung vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Aufgaben sind zu regeln. Regelmäßige Gesprächstermine sind vorzusehen. Die Tätigkeiten von Vertreter besonderer Mitarbeitergruppen, wie Schwerbehinderten und der Frauenbeauftragten, sollen gefördert werden.

Arbeitnehmer erhalten im Krankenhaus nur selten den Auftrag, neue Verfahren zu entwickeln. Trotzdem sind Konflikte bekannt, bei denen es um den Anteil bei Erfindungen und Neuentwicklungen ging. Um Belastungen der Verhältnisses zu vermeiden, sollen die Rechte an Arbeitnehmererfindungen

Anwendungsbereich

Beschreibung

Dokumentation

Ressourcen

Zuständigkeit und Qualfikation

Hinweise und Anmerkungen

Mitgeltende Unterlagen

Literatur

Begriffe

Anlagen

Keine Anlagen

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Diese Seite wurde Zuletzt geändert am: 29.12.2009 18:33 von Dr. Ulrich Paschen
 

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