1.3.20 Personal- oder Mitarbeitervertretung
Ziel und Zweck
Entsprechend den gesetzlichen Vorschriften und den Betriebsvereinbarungen ist die Personalvertretung an den Entscheidungen der Leitung zu beteiligen oder darüber zu informieren. Wo immer dieses sinnvoll erscheint, soll die Leitung mit der Personalvertretung vertrauensvoll zusammenarbeiten. Die Aufgaben sind zu regeln. Regelmäßige Gesprächstermine sind vorzusehen. Die Tätigkeiten von Vertreter besonderer Mitarbeitergruppen, wie Schwerbehinderten und der Frauenbeauftragten, sollen gefördert werden.
Arbeitnehmer erhalten im Krankenhaus nur selten den Auftrag, neue Verfahren zu entwickeln. Trotzdem sind Konflikte bekannt, bei denen es um den Anteil bei Erfindungen und Neuentwicklungen ging. Um Belastungen der Verhältnisses zu vermeiden, sollen die Rechte an Arbeitnehmererfindungen
Anwendungsbereich
Beschreibung
Dokumentation
Ressourcen
Zuständigkeit und Qualfikation
Hinweise und Anmerkungen
Mitgeltende Unterlagen
Literatur
Begriffe
Anlagen
Keine Anlagen
Diskussion