1.3.26 Verhalten Bei Krankheit
Ziel und Zweck
Anweisung an den Mitarbeiter, wie er/sie sich bei Krankheit verhalten muss.
Anwendung
Bei Erkrankung muss sich der Mitarbeiter am 1. Tag krank melden ggf. telefonisch. Bis zu drei Tagen ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung muss am 4. Tag vorliegen. Ausnahme: der Arbeitgeber verlangt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Tag.
Beschreibung
Erkrankung mit Arbeitsunfähigkeit
Der Mitarbeiter ist verpflichtet, dem Dienstgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Mitarbeiter eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden allgemeinen Arbeitstag dem Dienstgeber vorzulegen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Mitarbeiter verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen.
Eingeschränkte Arbeitsfähigkeit
Eingeschränkte Arbeitsfähigkeit kann durch den Betriebsarzt bescheinigt werden.
Personen mit infektiösen Erkrankungen der Haut und der Schleimhäute dürfen für die Dauer der Erkrankung nicht in der ZSVA eingesetzt werden (auch wenn diese Erkrankungen keine Arbeitsunfähigkeit bedingen). Bei Personen, welche Träger von pathogenen oder multiresistenten Mikroorganismen sind (z.B. Salmonella, VRE, MRSA), muss im Einzelfall <von wem?> entschieden werden, ob ein Einsatz am Arbeitsplatz oder an einem anderen Arbeitsplatz des Hospitals möglich ist (Rücksprache mit dem Betriebsarzt und der Krankenhaushygiene). Der Mitarbeiter ist verpflichtet, in diesen Fällen die Leitung der Personalabteilung unverzüglich über die Erkrankung zu informieren.
Dokumentation
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Attest vom Betriebsarzt
Ressourcen
Personalabteilung Klinische Abteilung: Pflegedienstleitung: Betriebsarzt: Mitarbeitervertretung: Geschäftsführung:
Zuständigkeit, Qualifikation
Betriebsarzt: Qualifikation Arbeitsmedizin
Hinweise und Anmerkungen
Mitgeltende Unterlagen
Literatur AVR A1, XII a; BGV A2
Begriffe
Anlagen
Keine Anlagen
Diskussion