Inhaltsverzeichnis
2.5.04 Kooperationsvereinbarungen
Ziel und Zweck
Mit den weiterbehandelnden Einrichtungen (z.B. andere Krankenhäuser, REHA-Einrichtungen, niedergelassene Ärzte, Pflegeeinrichtungen, ambulante Krankenpflege, Krankengymnasten, Orthopädie-Techniker) sollten Kooperationsvereinbarungen geschlossen werden, die sich auch auf die Rückmeldung schwerwiegender und unerwarteter Ereignisse (Nebenwirkungen und Nebenfolgen) beziehen.
Diskussion