Inhaltsverzeichnis
2.5.06 Überprüfung des Behandlungserfolges
Ziel und Zweck
Die Sammlung von Erkenntnissen bei Nachuntersuchungen einschließlich ihrer kritisch-wissenschaftlichen Auswertung muss geregelt werden. Über die Maßnahmen sollen regelmäßig Berichte erstellt und an benannte Stellen (z.B. übergeordnete Register ) weitergeleitet werden. Durch die Leitung ist formell festzulegen, wie durch wen mit welchen Auswirkungen die Daten möglichst kontinuierlich ausgewertet werden.
Diskussion