2.5.06 Überprüfung des Behandlungserfolges

Ziel und Zweck

Die Sammlung von Erkenntnissen bei Nachuntersuchungen einschließlich ihrer kritisch-wissenschaftlichen Auswertung muss geregelt werden. Über die Maßnahmen sollen regelmäßig Berichte erstellt und an benannte Stellen (z.B. übergeordnete Register ) weitergeleitet werden. Durch die Leitung ist formell festzulegen, wie durch wen mit welchen Auswirkungen die Daten möglichst kontinuierlich ausgewertet werden.

Anwendungsbereich

Beschreibung

Dokumentation

Ressourcen

Zuständigkeit und Qualifikation

Hinweise und Anmerkungen

Mitgeltende Unterlagen

Literatur

Begriffe

Anlagen

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Diese Seite wurde Zuletzt geändert am: 06.01.2010 09:02 von Dr. Ulrich Paschen
 

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