3.2.16 Sonderfreigaben - Freigabeschein für gefährliche Arbeiten
1 Ziel und Zweck
• Bei Arbeiten mit erhöhter Gefährdung die notwendigen Sicherheitsmaßnahmen festlegen
• Bei Arbeiten mit erhöhter Gefährdung eine gute Vorbereitung und sichere Ausführung sicherstellen
• Bei Arbeiten mit erhöhter Gefährdung die erforderliche Aufsicht gewährleisten
• Das sicheres Bedienen von Geräten mit erhöhtem Gefährdungspotenzial gewährleisten
• Erfüllen berufsgenossenschaftlicher Anforderungen z. B. des § 36 BGV A1
2 Anwendung
Alle Arbeiten mit erhöhter Gefährdung, die in Verantwortung des Geschäftsführers des Hospitals durchgeführt werden. Nicht Gegenstand dieser Verfahrensanweisung sind gefährliche Arbeiten, deren eigenverantwortliche Ausführung vom Geschäftsführer als Auftraggeber schriftlich an einen Dritten übertragen wurde. Dritter in diesem Sinne kann ein natürliche (z.B. Architekt, Ingenieur oder Bauunternehmer) oder eine juristische Person (z.B. ein Planungsbüro als GmbH) sein.
Nicht Gegenstand dieser Verfahrensanweisung sind ferner ge-fährliche Arbeiten nach Anhang II Baustellenverordnung, für die ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan erstellt wird.
2.1 Arbeiten mit erhöhter Gefährdung
Solche Arbeiten können in der Sankt- Katharinen- Hospital GmbH beispielsweise sein
• Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennarbeiten
• Arbeiten an Gasleitungen (z.B. Erdgas, Sauerstoff)
• Arbeiten an Geräten und Leitungen, die unter Druck ste-hen (z.B. Dampfleitungen, Druckgasflaschen)
• Arbeiten an Geräten/Bauteilen, die unter elektrischer Spannung stehen (z. B. Schaltanlagen)
• Arbeiten mit Absturzgefährdung z.B. auf Dächern und anderen hochgelegenen Arbeitsplätzen z.B. Gebäudefassaden, Fenstern
• Arbeiten von Bereichsfremden in Bereichen, in denen Gefährdungen durch ionisierende Strahlung auftreten können z. B. beim Reinigungspersonal
• Arbeiten von Betriebsfremden, bei denen Gefährdungen durch sehr giftige, krebserzeugende, erbgutverändernde Stoffe auftreten können z.B. bei Arbeiten an Sanitäranlagen in Bereichen, in denen Patienten mit Zytostatika behandelt werden
• Arbeiten von Betriebsfremden in Bereichen mit Infekti-onsgefährdung
• Arbeiten mit gefährlichen Geräten
2.2 Geräte, bei denen Unfallverhütungsvorschriften eine schriftliche Beauftragungen zum Bedienen vorschreiben
• Motorgetriebene Flurförderzeuge (Gabelstapler, Hubameisen)
• Kraftfahrzeuge des Hospitals
• Winden, Hub- und Zuggeräte
• Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb
• Hebebühnen
3 Beschreibung
Sicherheitsmaßnahmen und Aufsicht bei der Durchführung gefährlicher Arbeiten werden in einem Erlaubnisschein (Einzelerlaubnis) oder bei häufig vorkommenden gefährlichen Arbeiten in einer Dienstanweisung/Betriebsanweisung festgelegt.
Die Sicherheitsmaßnahmen beim Bedienen von Geräten mit erhöhter Gefährdung sind in der Bedienungsanleitung für solche Geräte festgelegt. Die Kenntnis dieser Bedienungsanlei-tung ist Voraussetzung für eine schriftliche Beauftragung des Mitarbeiters zur Bedienung des Geräts durch den Geschäftsführer.
3.1 Erlaubnisschein (Arbeitserlaubnis)
3.1.1 Inhalt des Erlaubnisscheins
Für Schweiß-, Schneid-, Löt-, Auftau- und Trennschneideverfahren ist im Hospital ein Erlaubnisschein eingeführt (Anlage 2). Für die übrigen unter Punkt 2 genannten Arbeiten mit erhöhter Gefährdung wird im Bedarfsfall ein Erlaubnisschein ausgestellt entsprechend dem Muster in Anlage 1. In dem Erlaubnisschein sind festgelegt:
• Arbeitsort/-stelle
• Arbeitsauftrag z.B. Konsole anschweißen
• Art der Arbeit z.B. Schweißen, Schneiden etc.
• Sicherheitsvorkehrungen vor Beginn der Arbeit z: B. Entfernen sämtlicher brennbarer Gegenstände und Stoffe
• Sicherheitsvorkehrungen während der Arbeit z.B. Brandwache
• Sicherheitsvorkehrungen nach der Arbeit z.B. Brandwache
• Alarmierungswege z. B. Standort des nächstgelegenen Brandmelders und Telefons sowie die Rufnummer der Feuerwehr
• Löschgerät,- mittel z.B. Feuerlöscher mit CO2
• Die Erlaubnis zur Durchführung der gefährlichen Arbeiten unter der Voraussetzung, dass die aufgeführten Sicherheitsmaßnahmen durchgeführt wurden.
• das Gültigkeitsdatum
• Unterschrift des Geschäftsführers oder dessen Beauftragten (meist Leiter Technik)
• Unterschrift des Ausführenden
3.1.2 Umgang mit dem Erlaubnisschein
Der Erlaubnisschein wird vom Leiter Technik oder seinem Stellvertreter vor Arbeitsbeginn ausgestellt und unterschrieben. Dabei werden die oben angeführten Positionen arbeitsstellen- und auftragsbezogen ausgefüllt und die Sicherheitsmaßnahmen vor, während und nach der Arbeit festgelegt.
• Der Leiter Technik oder eine von ihm beauftragte Person erläutert dem für die Ausführung Verantwortlichen (auch einer Fremdfirma) vor Arbeitsbeginn den Inhalt des Erlaubnisscheins und die bei der Ausführung der Arbeiten möglichen Gefährdungen und Sicherheitsmaßnahmen.
• Der für die Ausführung Verantwortliche unterschreibt den Erlaubnisschein
• Der für die Ausführung Verantwortliche wird vom Auf-traggeber oder einer von ihm beauftragten Person an der Arbeitsstelle eingewiesen.
3.1.3 Gültigkeit des Erlaubnisscheins
Der Erlaubnisschein ist nur gültig, wenn er vollständig ausge-füllt ist und beide Unterschriften trägt.
Der Erlaubnisschein ist für den angegebenen Zeitraum gültig. Der Leiter Technik behält eine Kopie des Erlaubnisscheins, das Original behält der ausführende.
3.1.4 Rückgabe des Erlaubnisscheins
Der Erlaubnisschein ist unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten beim Leiter Technik oder seinem Stellvertreter abzugeben.
3.2 Dienst- und Betriebsanweisung
Für häufig wiederkehrende gefährliche Arbeiten werden die Sicherheitsmaßnahmen im Hospital in Dienst- oder Betriebsanweisungen festgelegt z. B. in der Dienstanweisung „Strahlenschutz“ (3.2.06) und in den beiden Betriebsanweisungen nach Gefahrstoffverordnung „Zytostatika“(Herstellung) und „Zytostatika“ (Applikation) (BA 8.3.01 und 8.3.02). Der Nachweis jährlicher Unterweisung im sicheren Umgang mit diesen Stoffen wird vorausgesetzt.
Die Sicherheitsmaßnahmen bei Arbeiten in gefährlichen Berei-chen, die von der Reinigungsfirma ausgeführt werden, sind in der Verfahrensanweisung 3.2.02 „Sicherheitsunterweisung im Reinigungsdienst“ festgelegt.
3.3 Schriftliche Beauftragungen
Das Führen motorgetriebener Flurförderzeuge und Kraftfahrzeuge des Hospitals wird durch den Geschäftsführer schriftlich beauftragt. Die beauftragten Personen sind in einer Liste erfasst, die beim Leiter Technik geführt wird.
Wird im Bedarfsfall der Umgang mit Hebebühnen, Lastaufnahmemittel im Heberzeugbetrieb oder Winden, Hub und Zuggeräten durch Mitarbeiter des Hospitals erforderlich, erfolgt auch hier eine schriftliche Beauftragung durch den Geschäftsführer oder eine von ihm autorisierte Person.
4 Dokumentation
4.1 Erlaubnisscheine
Original beim ausführenden Unternehmen, nach Beendigung beim Leiter Technik
Durchschlag beim Leiter Technik
4.2 Beauftragungen
Liste der beauftragten Personen beim Leiter Technik
5 Ressourcen
Zeitaufwand Leiter Technik bzw. Stellvertreter: Schrank für die Ablage
6 Zuständigkeit, Qualifikation
Zuständig: Fachkraft für Arbeitssicherheit Qualifikation: Berufserfahrung im Umgang mit gefährlichen Arbeiten
7 Hinweise und Anmerkungen
Der Erlaubnisschein ist ein Dokument mit rechtlicher Rele-vanz und sollte immer vollständig ausgefüllt werden. Es wird empfohlen, diese Verfahrensanweisung mit dem Hausjuristen des Hospitals abzustimmen.
8 Mitgeltende Unterlagen
8.1 Literatur
Arbeitsschutzgesetz BGV A1 Grundlagen der Prävention BGV D 27 „Flurförderzeuge“ BGV D 29 „Fahrzeug BGR 500 Kap. 2.8 „ Lastaufnahmeeinrichtungen im Hebezeugbetrieb“ BGR 500 Kap. 2.10 „Hebebühnen“ BGR 500 Kap. 2.26 „Schweißen“ 8.2 Begriffe Gefährliche Arbeiten Gefährliche Arbeiten sind Arbeiten, bei denen eine erhöhte oder besondere Gefährdung aus dem Arbeitsverfahren, der Art der Tätigkeit, den verwendeten Stoffen sowie aus der Umgebung gegeben sein kann. Eine erhöhte Gefährdung kann z.B. durch mechanische, elektrische, chemische, biologische, thermische Gefahren oder durch Strahlungsenergie gegeben sein (siehe Abschnitt 2).
Erstelldatum: Juni 2008 Ersteller: Voss/Böhm
Anlagen
Anlage 1: Muster Erlaubnisschein3.2.16_01_iq_erlaubnisschein_muster_0708.doc
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