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3.5.07 Vereinbarung zur Qualitätsdarlegung
Ziel und Zweck
Die Leitung muss festlegen, dass nur Produkte beschafft werden, für die ein Herstellungsnachweis, z.B. entsprechend GMP, oder ein Konformitätsnachweis, z.B. nach MPG, vorliegt. Für die meisten qualitätsrelevanten Produkte, wie Arzneimittel, Blutprodukte und Geräte, sind alle Lieferanten eines Krankenhauses einschließlich ihrer Unterauftragnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmungen zur QM-Darlegung verpflichtet (vgl. Arzneimittelgesetz, Medizinproduktegesetz).
Diskussion