5.3.02 Besonderes Vorkommnis

Ziel und Zweck

Benachrichtigung der Geschäftsführung, der Mitglieder des Vorstandes für ihren Geschäftsbereich und der Klinik- oder Institutsleitungen über besondere Vorkommnisse auf dem Gelände und im Betrieb des KRANKENHAUSES. Die Leitung muss ohne Verzug auf diesem Wege unterrichtet werden, damit geeignete Gegenmaßnahmen ergriffen werden und eventuell die Öffentlichkeit informiert werden kannn.

Anwendung

Gesamtes Klinikum

Beschreibung des Ablaufes

Was ist ein „Besonderes Vorkommnis“?

Immer wieder treten im täglichen Dienstablauf Ereignisse auf, die nicht zum üblichen Geschäftsablauf gehören oder geplant waren. Daraus können sich Folgerungen ergeben, die in angemessenem Zeitabstand oder unverzüglich eine Reaktion nötig machen. Zumindest müssen die Leitungsverantwortlichen über das Vorkommnis informiert sein, damit sie über das weitere Vorgehen entscheiden können. In den meisten Fällen ist für die Mitarbeiter das Besondere oder Bedrohliche eines Ereignisses leicht erkennbar, so dass Der Bedarf an Information der Leitung leicht einschätzbar ist. Andererseits werden Ereignisse oft nach Wichtigkeit oder Folgenschwere beurteilt. Dabei kann es zu schwerwiegenden Fehleinschätzungen kommen: ein ganz unbedeutender Verfahrensfehler kann sich in der Folge zu einem den Bestand des KRANKENHAUSES gefährdenden Problem auswachsen. Selbst bekannte und immer wieder gemeisterte Probleme können Besonderheiten aufweisen, die eine unverzügliche Benachrichtigung der Leitungsverantwortlichen nötig macht. Das „Besondere“ an einem Vorkommnis ist nun gerade, dass es nicht in jeder Art vorhersehbar ist. Hier können deswegen nur Beispiele dafür genannt werden. Die Liste ist nicht abschließend. Jeder Mitarbeiter muss letztlich die Situation selbst einschätzen und beurteilen, ob ein Vorkommnis berichtet werden soll.

  • Beispiele:
  • Unfälle auf dem Gelände
  • Bedrohung des Dienstbetriebes
  • Störungen des Dienstbetriebes durch Personen oder Sachschäden
  • Grobe Verstöße gegen Dienstpflichten
  • Einbruch, schwerer Diebstahl
  • Hausfriedensbruch

Feuer-, Sturmschaden Gebäudeschäden Wesentliche Betriebsbeschränkungen bei Geräteausfall Betriebsgefährdender Personalausfall Eintreffen von prominenten Personen („VIPs“)

Welche Vorkommnisse müssen noch berichtet werden?

Für eine Reihe von besonderen Vorkommnissen bestehen bereits auf Grund gesetzlicher Vorgaben Melde- und Berichtspflichten. Hier wird auf entsprechende Regelungen verwiesen:

  • Berichterstattung über schwerwiegende Unerwünschte Ereignisse (5.3.01)
  • Ereignisse bei Bluttransfusionen
  • Bericht zum Strahlenschutz
  • Besondere Vorkommnisse nach MPBetreibV (5.3.03)
  • Arbeitsunfälle
  • Unfälle mit biologischen Gefahrstoffen
  • Gefährdung der Biologischen Sicherheit im Zusammenhang mit gentechnischen Arbeiten
  • Infektionsschutzgesetz
  • Arzneimittelnebenwirkungen
  • Gefahrstoffverordnung

Diese Ereignissen müssen für gewöhnlich nicht noch einmal als „Besonderes Vorkommnis“ gemeldet werden. In einem besonders schwerwiegenden Fall oder wenn weitere Folgen befürchtet werden, kann eine weitere Benachrichtigung trotzdem erforderlich sein. In der Regel dürfte die nachrichtlich an den Ärztlichen Direktor weitergereichte Meldung ausreichen.

Meldeweg

  • Mitarbeiter/in stellt besonderes Vorkommnis fest.
  • Mitarbeiter/in informiert sofort Vorgesetzte/n oder Vertreter/in im Amt. Sind Sofortmaßnahmen nötig und schließen sie eine sofortige Meldung aus, gehen die Sofortmaßnahmen vor.
  • Vorgesetzte/r oder Mitarbeiter ergreift weitere Maßnahmen und informiert weitere Personen (z.B. Polizei, Feuerwehr.
  • evtl. weitere Meldung an den Geschäftsführenden Direktor der Klinik, Instituts- oder Abteilungsleitung.
  • Klinik-, Instituts- oder Abteilungsleiter informiert das für seinen Bereich zuständige Vorstandsmitglied oder – wenn nicht erreichbar – jedes andere Vorstandsmitglied.
  • Sind die Vorstandmitglieder nicht erreichbar (insbesondere außerhalb der Dienstzeit) kann der Pförtner beauftragt werden, die Vorstandsmitglieder (Telefonnummern liegen beim Pförtner vor) zu erreichen.
  • Vorstandsmitglied informiert bei Bedarf alle anderen Vorstandsmitglieder und ordnet erforderliche Maßnahmen an (Information weiterer Stellen wie Aufsichtsbehörde, Gesundheits- und Umweltamt, Hygiene Institut ).
  • Vorgesetzte/r und Mitarbeiter/in erstellen nachträglich einen Bericht.

Zuständigkeit, Qualifikation

Meldung Durch jeden Mitarbeiter, so weit möglich über den eigenen Vorgesetzten
Entgegennahme der Meldung Durch das für den Geschäftsbereich zuständige Vorstandsmitglied, bei Nichterreichbarkeit anderes Mitglied des Vorstandes.

Dokumentation

Die Meldung soll bevorzugt schriftlich erfolgen. Die Meldung kann als Fax-Nachricht abgesetzt werden. Das Formular der Anlage 1 kann dafür verwandt werden. Bei Dringlichkeit oder Gefahr im Verzug kann die sofortige Meldung auch mündlich nötig sein. Zur eigenen Absicherung sollte eine schriftliche Meldung nachgereicht werden. Über den Ablauf und die vermuteten Gründe für das besondere Vorkommnis sollte – wenn angemessen – eine Notiz gefertigt werden.

Hinweise und Anmerkungen

Berichte zu Vorkommnissen müssen nur einmal abgegeben werden, unabhängig davon, ob sie als Ereignis unter der Behandlung auftraten (schwerwiegende unerwünschte Ereignisse) oder nach einer der genannten Verordnungen an Behörden gemeldet wurden oder unter den Begriff der „besonderen Vorkommnisse“ fallen.

Mitgeltende Unterlagen

Begriffe

Anlage

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Diese Seite wurde Zuletzt geändert am: 20.07.2009 22:44 von Dr. Ulrich Paschen
 

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