5.4.10 Vorschlagswesen
Ziel und Zweck
Das Vorschlagswesen muss überdacht werden, um auch Maßnahmen zur Mitarbeitermotivation und die Arbeit in Qualitätszirkeln mit einzubeziehen. Die Mitbestimmungsrechte der verfaßten Arbeitnehmerschaft müssen berücksichtigt werden. Betriebsvereinbarungen können geschlossen werden. Geklärt werden muss, wieweit Verbesserungsvorschläge Teil der arbeitsvertraglichen Aufgaben der Mitarbeiter sind! Urheber- und geschmacksmusterrechtsfähige Entwicklungen müssen benannt, das Arbeitnehmererfindungsgesetz muss beachtet werden. Die Bearbeitung von Verbesserungsvorschlägen muss im Ablauf festgelegt sein. Wie gelangt eine gute Idee zur Kenntnis der Leitung, eventuell unter Umgehung der Gegner, die jede gute Idee hat? Wie werden Verbesserungsvorschläge erfasst, berichtet und bewertet?
Diskussion